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Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung in der Arztpraxis

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Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung in der Arztpraxis

Stand: März 2018
Europäische Datenschutzgrundverordnung (EUDSGVO)
VorschriftInhalt
Art. 9 Abs. 2 Mehrere Befugnisse zur Datenverarbeitung, u.a.:
  • Nach Einwilligung (lit. a),
  • für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, sofern die Verarbeitung durch oder unter Aufsicht von Personal erfolgt, welches der Schweigepflicht unterliegt (lit h. i.V.m. Abs. III i.V.m. BDSG n.F.),
  • soweit erforderlich zur Erfüllung von arbeitsrechtlichen / sozialrechtlichen Verpflichtungen (lit. b i.V.m. BDSG n.F.),
  • zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen, wenn dieser außerstande ist zur Abgabe einer Einwilligung (lit. c),
  • zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (lit. f i.V.m. BDSG n.F.).
Bundesdatenschutzgesetz – neue Fassung (BDSG n.F.)
VorschriftInhalt
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Datenverarbeitung zur Erfüllung der sich aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Pflichten.
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b Datenverarbeitung zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheitsund Sozialbereich oder aufgrund eines Vertrages der betroffenen Person mit einem Arzt. Die Verarbeitung muss durch oder unter Aufsicht von Personen erfolgen, die der Schweigepflicht unterliegen.
§ 24 Abs. 1 Nr. 2 Datenverarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche.
Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
VorschriftInhalt
§ 31 a Abs. 1 - 3 Erstellung und Aktualisierung eines Mediaktionsplanes auf Wunsch des Patienten, sowie (ab 01.01.2019) Speicherung von Änderungen des Medikationsplanes auf der elektronischen Gesundheitskarte.
§ 73 Abs. 1b Übermittlung von Behandlungsdaten mit Einwilligung an den Hausarzt.
§ 115 a Abs. 2 Unterrichtung des einweisenden Arztes über die vor- und nachstationäre Behandlung
§ 140 a Datenverarbeitung nach Einwilligung für die Durchführung der integrierten Versorgung.
§ 276 Abs. 2 Übermittlung von Daten an den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK).
§ 291 a Erheben, Verarbeiten, Nutzen und ggf. Verändern von Daten mittels der elektronischen Gesundheitskarte.
§ 294 a Mitteilung von besonderen Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden an die Krankenkassen.
§ 295 Abrechnung ärztlicher Leistungen (Aufzeichnungs- und Übermittlungspflicht).
§ 295 a Abrechnung im Rahmen der hausarztzentrierten und besonderen Versorgung.
§ 296 Abs. 4 Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
§ 298 Übermittlung zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit oder Qualität der ärztlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise im Einzelfall.
§ 299 Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung.
§ 305 a Übermittlung von Arzneimittelverordnungsdaten.
Gesetzliche Unfallversicherung(SGB VII)
VorschriftInhalt
§ 201 Datenerhebung und -übermittlung durch Ärzte an den Unfallversicherungsträger.
§ 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten
§ 203 Auskunftspflicht von Ärzten gegenüber dem Unfallversicherungsträger.
Sozialverwaltungsverfahren (SGB X)
VorschriftInhalt
§ 100 b Abs. 1 Nr. 1 Datenübermittlung auf Verlangen eines Leistungsträgers nach Einwilligung.
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
VorschriftInhalt
§§ 6 – 9 Meldepflicht im Falle bestimmter Krankheiten / Krankheitserreger.
Röntgenverordnung (RÖV)
VorschriftInhalt
§ 17 a Abs. 4 Vorlage von Unterlagen an ärztliche Stelle
§ 28 Aufzeichnungspflichten; Vorlage bei der Zuständigen Behörde.
§ 28 Abs. 8 Herausgabe von Aufzeichnungen an später behandelnde Ärzte.
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
VorschriftInhalt
§ 42 Mitteilung der Körperdosis.
Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV)
VorschriftInhalt
§ 5 Abs. 11 Vorlage von Dokumentation des substituierenden Arztes an die zuständige Behörde.
Personenstandsgesetz (PStG)
VorschriftInhalt
§ 19 Anzeigepflicht bei Geburten.
Hessisches Krebsregistergesetz
VorschriftInhalt
§ 4 Meldepflicht bei Krebserkrankungen an Vertrauensstelle.
Hessisches Kindergesundheitsschutz-Gesetz
VorschriftInhalt
§ 4 Mitteilungspflicht für Ärzte bei Früherkennungsuntersuchungen.
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
VorschriftInhalt
§ 4 Abs. 3 Übermittlung von Informationen bei Kindeswohlgefährdung.
 

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